Der gemeinsame Qualitätsentwicklungsprozess von Bund und Ländern startet mit der Unterzeichnung des Communiqués „Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern“.
GUTE KITA GESETZ
Jedes Kind soll von guter früher Bildung profitieren können. Mit dem GUTE KITA GESETZ unterstützt der Bund die Länder dabei, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiterzuentwickeln und die Teilhabe von Kindern zu verbessern. Von 2019 bis 2022 stellt der Bund den Ländern dafür rund 5,5 Milliarden Euro bereit.
Über das Gesetz
Dem GUTE KITA GESETZ ist ein gemeinsamer Qualitätsentwicklungsprozess von Bund und Ländern sowie Kommunen, Verbänden und Wissenschaft vorausgegangen. 2014 einigten sich Bund und Länder darauf, gemeinsame Qualitätsziele für die Kindertagesbetreuung zu entwickeln. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe verfasste unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände den Zwischenbericht „Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern“ und erarbeitete Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz, die 2017 von der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder beschlossen wurden.
Das GUTE KITA GESETZ regelt in Artikel 1 das „KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz“ mit dem Instrumentenkasten für mehr Qualität und weniger Gebühren, das zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Mit Artikel 2 des GUTE KITA GESETZES wurde zum 1. August 2019 das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geändert, um Familien deutschlandweit bei den Kitagebühren zu entlasten.
Das GUTE KITA GESETZ sieht vor, dass jedes Land mit dem Bund einen Vertrag schließt, in dem festgelegt wird, welche Maßnahmen es ergreifen wird. Weil jedes Land selbst entscheidet, wie das GUTE KITA GESETZ ganz konkret umgesetzt wird, können die Maßnahmen an die jeweilige Situation und die Entwicklungsbedarfe in der Kindertagesbetreuung angepasst werden. Von April bis November 2019 hat der Bund mit allen 16 Bundesländern solche Verträge abgeschlossen. Im Dezember 2019 konnten die ersten Mittel aus dem GUTE KITA GESETZ an die Länder fließen.
Die Ziele des GUTE KITA GESETZES
Mehr Qualität
Qualität in der Kindertagesbetreuung hat viele Facetten – entsprechend vielseitig sind auch die zehn Handlungsfelder des GUTE KITA GESETZES. Bedarfsgerechte Angebote schaffen, den Fachkraft-Kind-Schlüssel verbessern, mehr qualifizierte Fachkräfte gewinnen und ihnen gute Arbeitsbedingungen bieten, Kitaleitungen stärken, die Kindertagespflege weiterentwickeln: Diese und viele weitere Maßnahmen für mehr Qualität können die Länder mit dem GUTE KITA GESETZ ergreifen. Durch die Qualitätsentwicklungsmaßnahmen, die die Länder umsetzen, wird angestrebt, dass die Qualitätsniveaus sich bundesweit angleichen.
Weniger Gebühren
Jede Familie muss sich gute Kindertagesbetreuung leisten können. Deswegen wurden mit dem GUTE KITA GESETZ in Artikel 2 Änderungen beschlossen, um bundesweit Zugangshürden zu verringern. Neben Familien, die Sozialleistungen beziehen, werden so auch Familien mit kleinem Einkommen von Kitabeiträgen befreit. Seit dem 1. August 2019 müssen Familien mit geringem Einkommen in ganz Deutschland keine Elternbeiträge mehr bezahlen – zum Beispiel wenn sie Kinderzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld oder andere Leistungen nach dem SGB II, Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. 1,2 Millionen Kinder haben so einen Anspruch auf eine beitragsfreie KiTa-Zeit. Außerdem müssen die Elternbeiträge für Kitas und Kindertagespflege seit dem 1. August 2019 überall sozial gestaffelt sein, zum Beispiel nach dem Einkommen der Familie, der Anzahl der Kinder oder der Betreuungszeit.
Darüber hinaus können die Länder mit dem GUTE KITA GESETZ auch noch weitere länderspezifische Beitragsentlastungen für Familien finanzieren.
Gleiche Chancen
Mehr Qualität und weniger Gebühren – das GUTE KITA GESETZ leistet einen wichtigen Beitrag zur Chancengerechtigkeit. Überall in Deutschland sollen Kinder entdecken können, was in ihnen steckt, und ihre Talente entfalten. Und ihre Eltern werden dabei unterstützt, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. So sollen gleichwertige Lebensverhältnisse geschaffen werden: in Ost und West, auf dem Land und in Städten, in wohlhabenden und ärmeren Regionen. Damit es jedes Kind packt!
Entwicklung
Der Zwischenbericht „Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern“ erscheint. Hier halten Bund und Länder erstmals gemeinsame Qualitätsziele fest.
Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) beschließt Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz.
Die Ressortabstimmung zum GUTE KITA GESETZ findet statt, Träger von Kindertageseinrichtungen und Verbände können Stellungnahmen zum Gesetz abgeben.
Das GUTE KITA GESETZ wird vom Bundestag und dem Bundesrat beraten und verabschiedet.
Das GUTE KITA GESETZ tritt in Kraft.
Das Bundesfamilienministerium schließt mit allen 16 Bundesländern Verträge über länderspezifische Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung.
Die in Artikel 2 des GUTE KITA GESETZES geregelte Beitragsbefreiung für Familien mit geringen Einkommen sowie die bundesweite Pflicht zur sozialen Staffelung der Elternbeiträge tritt in Kraft.
Nach Abschluss aller 16 Bund-Länder-Verträge fließen die ersten Mittel aus dem GUTE KITA GESETZ an die Länder.
Begleitende Gremien
Gemeinsam geht es besser. Im Fachlichen Gremium tauschen sich Bund und Länder regelmäßig zur Umsetzung des Gesetzes aus und beraten, wie die Zusammenarbeit gestaltet werden kann. Zusätzlich unterstützt und berät ein Expertengremium mit Vertreterinnen und Vertretern aus Praxis und Wissenschaft das BMFSFJ bei der Entwicklung und Durchführung des Monitorings.